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Satzung

Finanz- und Beitragsordnung

Stand v. 28.03.2017

 

Satzung des Tangermünder Leichtathletikverein 1994 e.V. (TLV)


Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 19. März 2013

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Tangermünder Leichtathletikverein 1994 (TLV)". Er hat seinen Sitz in Tangermünde und soll in das Vereinsregister einge- tragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins "Tangermünder Leichtathletikverein 1994 e.V. (TLV)"
  2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Sachsen- Anhalt, deren Sportarten im Verein betrieben wer- den, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  3. Ehrenmitglieder, die gleichzeitig auch ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins sind, werden beitragsfrei gestellt.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Sportart Leichtathletik. Er wird u.a. verwirklicht durch
  • die Organisation eines Sport-, Spiel-, Trainings- und Wettkampfbetriebes,
  • die Durchführung von Fortbildungs-, Informations- und Kursveranstaltungen,
  • die Aus- und Weiterbildung von Übungsleiternund Kampfrichtern.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver- wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen i.S. des Vereins-
zwecks regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Gliederung
Im Bedarfsfall kann der Verein beim Betreiben mehrerer Sportarten in für sich unselbständige Abteilungen gegliedert werden. Über die Gliederung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Interessen der Abteilungen gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung werden von Abteilungswarten vertreten.


§ 5 Mitgliedschaft

  1. Vor Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, der abschließend über den Aufnahmeantrag entscheidet. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters durch Unterschrift.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
  • die ordentlichen Mitglieder,
  • die fördernden Mitglieder und
  • die Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Darüber hinaus kann jede rechtsfähige juristische Person förderndes Mitglied werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  3. Die Mitgliederversammlung kann eine natürliche Person zum Ehrenmitglied ernennen, wenn siesich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht hat.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Verlust der Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person oder der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
  • erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Pflichten,
  • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • unfairen und unsportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied unter der Fristsetzung von 10 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Gegen diese Entscheidung ist der Einspruch möglich. Über den Ausschluss entscheidet bei Einspruch die Mitgliederversammlung abschließend.
  1. Die Entscheidung über den Ausschluss ist gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenem Brief zuzu- stellen. Sie ist mit einem Rechtsbehelf zu versehen, nach dem das Mitglied binnen Monatsfrist gegenüber dem Vorstand das Recht des Einspruchs hat. Dieser ist gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung, die diese in geheimer Abstimmung fasst, ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds.
  2. Ein Mitglied kann weiter ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages in Höhe eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Über den Ausschluss kann erst nach einer Frist von drei Monaten nach Absendung der zweiten Mahnung durch den Vorstand entschieden werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit regelt eine Finanz- und Beitragsordnung.

 

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind

  • der geschäftsführende Vorstand,
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der geschäftsführende Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand fungiert als Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Er besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Sportwart.
  1. Der Verein wird nach außen jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.
  2. Der geschäftsführende Vorstand kann über Ausgaben im Einzelfall bis zu 4.000,-- EUR entschei- den, wenn die Entscheidung keinen Aufschub duldet und die Ausgabe im Haushaltsplan nicht als Einzelposten geplant war.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus Mitgliedern des Vereins und zwar dem
  • geschäftsführenden Vorstand,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kampfrichterwart,
  • dem Pressewart,
  • dem Laufwart,
  • dem Statistikwart,
  • dem Lehrwart,
  • dem Rechtswart,
  • den Abteilungswarten und
  • den Aktivensprechern.
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stim-mengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, entscheidet.
  2. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes gehören insbesondere
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Vorbereitung eines Haushaltplanes, die Buchführung, die Erstellung des Jahresberichtes,
  • die Vorlage des Jahresplanes,
  • die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und
  • Entscheidung über Ausgaben im Einzelfall bis 8.000,-- EUR, wenn die Ausgabe nicht im Haushaltsplan als Einzelposten geplant ist.
  1. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren und der übrige Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch eine Mitgliedschaft im Vorstand.

 

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins, die in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind. Eine Ausnahme bildet der Aktivensprecher, der das 16. Lebensjahr vollendet haben muss. Mitglieder ohne Stimmrecht und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Mitglieder können in der Mitgliederversammlung beratend mitwirken.
  2. Wählbar sind alle volljährigen ordentlichen Mitglieder. Der Aktivensprecher muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Stimmrecht eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
  2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Antrag eines Drittels der Vereinsmitglieder einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wurde.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen in Form einer Finanz- und Beitragsordnung,
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • abschließende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Einspruch,
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und die Berufung von Abteilungswarten,
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Bei Abwesenheit beider Vorsitzender bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienenen Mitgliederbeschlussfähig, wenn ordentlich geladen wurde.

 

§ 13 Abstimmungen und Wahlen
  1. Außer in Fällen des Absatzes 2 erfolgen Abstimmungen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs.
  2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für die Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie sind namentlich oder geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs dies in offener Abstimmung beschließt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Versammlungsleiters.
  4. Wahlen und Personalentscheidungen sind geheim durchzuführen. Diese können in offener Abstimmung durchgeführt werden, wenn die Mehrheit zustimmt.
  5. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang kein Mitglied die absolute Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgangdurchzuführen, in dem die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen sich zur Wahl stellen. Erhalten beide Bewerber gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet das Los.

 

§ 14 Niederschrift
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind in die Niederschrift im Wortlaut aufzunehmen.

§ 15 Kassenprüfer
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfung erfolgt nur sachlich und rechnerisch, sie erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand oder geschäftsführenden Vorstand genehmigten Ausgaben.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse, die Bücher und Belege des Vereins mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstandschriftlich zu übergeben und vor der Mitgliederversammlung zwecks Entlastung des Vorstandes mündlich vorzutragen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch den zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden geschäftsführenden Vorstand.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund des Landkreises Stendal, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
  3.  
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 13.05.1994 beschlossen worden.

Finanz- und Beitragsordnung des Tangermünder Leichtathletikverein 1994 e.V.(TLV)


vom 13. Mai 1994 zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.03.2017

 

§ 1 Aufnahmegebühren
Die Aufnahmegebühr beträgt für ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder 5,00 EUR. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages ist die Einzahlung der Aufnahmegebühr auf das Vereinskonto nachzuweisen. Bei Ablehnung der Aufnahme wird die Aufnahmegebühr zurückerstattet.


§ 2 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder entrichten einen Jahresgrundbeitrag in Höhe von 40,00 EUR. Im Jahresgrundbeitrag enthalten ist der Anspruch auf einen Start-/ Spielerpass (Startrecht). Darüber hinaus zahlen nachfolgende Mitglieder Zusatzbeiträge:
    1. Jugendliche vom 18. bis zum 19. Lebensjahr, Auszubildende, Studenten, Erwerbslose und Rentner 5,00 EUR
    2. Erwachsene (außer 1.) 35,00 EUR
    3. Jugendliche mit mehr als einem Startrecht je weiterem Start-/Spielerpass 25,00 EUR
    4. Erwachsene mit mehr als einem Startrecht je weiterem Start-/Spielerpass 35,00 EUR.
  • Sind mehrere Angehörige einer Familie Mitglied des Vereins, so zahlen sie einen gemeinsamen Familienbeitrag in Höhe von 120,00 EUR. Zur Familie zählen Ehepaare, (auch unverheiratete) Eltern und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder. Die Familienmitgliedschaft endet in dem Jahr, in dem das Mitglied das 27. Lebensjahr vollendet. Je Familienmitglied gilt § 2 Abs.1 Nr. 3 bzw. 4 entsprechend.
  1. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge in freiwilliger Höhe, jedoch mindestens 15,00 EUR jährlich.
  2. Ehrenmitglieder, die gleichzeitig auch ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins sind, werden beitragsfrei gestellt.
  3. Der TLV erhebt die Mitgliedsbeiträge in der Regel im SEPA-Lastschriftverfahren. Mit dem Aufnahmeantrag erteilen die Antragsteller ein SEPA-Lastschriftmandat (Anhang). Dieses besteht für Dauer der Mitgliedschaft und erlischt mit deren Beendigung.
    Für die Erteilung des Lastschriftmandats gewährt der Verein dem Zahlungspflichtigen einen einmaligen Nachlass auf den fälligen Beitrag in Höhe von 5,00 EUR, sofern das Mandat nicht vor Beendigung der Mitgliedschaftgekündigt wird. Wird das Mandat vor Beendigung der Mitgliedschaft gekündigt, entsteht eine Beitragsnachforderung seitens des TLV gegenüber dem Zahlungspflichtigen in Höhe des Nachlasses. Der Lastschrifteinzug erfolgt i.d.R. am 15.02. d.J.

 

§ 3 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten und für das laufende Geschäftsjahr bis zum 31.03. des jeweiligen Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Er kann in begründeten Fällen auf Antrag an den Vor- stand in zwei Raten je zur Hälfte zum 31.03. und 30.06. entrichtet werden.
  2. Treten Mitglieder im Laufe des Geschäftsjahres dem Verein bei, so berechnet sich der fällige Beitrag nach den Monaten der Mitgliedschaft im laufenden Jahr, wobei je Monat 1/10 des Jahresbeitrages, jedoch höchstens der Jahresbeitrag, berechnet wird. Angefangene Monate zählen voll.
  3. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern werden entrichtete Beiträge nicht erstattet.

 

§ 4 Start- und Organisationsgebühren
Start- und Organisationsgebühren werden vom Verein nur getragen, wenn der Start im Interesse des Vereins erfolgt und die Höchstsätze des DLV sowie des Landesverbandes nicht überschritten werden. Darüber entscheidet der geschäftsführende Vorstand vor Zahlung der Gebühren.


§ 5 Reise-/Fahrtkosten und pauschalierter Aufwands-/ Auslagenersatz

  1. Außer für nachfolgende Regelungen gilt die Ordnung über Reisekosten, Sitzungsgelder und pauschalierter Auslagenersatz des LSB Sachsen-Anhalt.
  2. Für Fahrten zu Wettkämpfen und sonstigen im Interesse des TLV liegenden Veranstaltungen, die nach Zustimmung eines Mitglieds des Vorstandes insbesondere zur Mitnahme von Wettkampfteilnehmern mit einem privaten Fahrzeug durchführt werden, wird eine Erstattung von 0,16 EUR je km zzgl. 0,03 EUR für jeden weiteren Mitfahrer gewährt. Die Mindesterstattung beträgt 6,00 EUR je Fahrt. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Für außergewöhnliche Aufwendungen von Mitgliedern des Vorstandes kann der Verein im Einzelfall eine Aufwandsentschädigung gewähren, über die der Vorstand entscheidet.
  4. Der Verein gewährt jedem teilnehmenden Vorstandsmitglied für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes ein Sitzungsgeld in Höhe von 5,00 EUR je Sitzung.
  5. Für regelmäßige und nicht nur kurzfristige Tätigkeiten von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes kann der Verein auf Beschluss des Vorstandes eine pauschale Aufwandsentschädigung gewähren.

 

§ 6 Aufwandsentschädigung für Übungsleiter

  1. Der Verein zahlt den Übungsleitern einschließlich der von LSB, KSB oder Dritten gewährten Zuwendungen auf Grundlage einer Übungsleitervereinbarung eine Aufwandsentschädigung pro Zeitstunde bis zur Höhe von
    a) 6,00 EUR für Übungsleiter sowie
    b) 4,00 EUR für Übungsleiterhelfer.
    Bei Nachweis einer gültigen Übungsleiterlizenz zahlt der Verein zusätzlich einen Aufwandszuschlag in Höhe von 1,00 EUR pro Zeitstunde. Sportlehrer sind den lizensierten Übungsleitern gleichgestellt.
  2. Der Verein zahlt für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen (bis analog Jugend A) bei Wettkämpfen und Ferienfreizeiten/Trainingslagern durch Übungsleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,00 EUR pro angefangener Zeitstunde bis maximal 10 Stunden pro Tag.
  1. Der Aufwand ist jeweils bis zum 15. eines Monats für den vergangenen Monat beim jeweiligen Abteilungsleiter abzurechnen.

 

§ 7Kampfrichterentschädigung/Mitarbeit im Melde- / Organisationsbüro (MOB)
Für einen Kampfrichtereinsatz zahlt der Verein folgende Aufwandsentschädigung:
a) Kampfrichter 8,00 EUR pauschal
b) Kampfrichterhelfer 6,00 EUR pauschal
c) Einsatz im MOB: 2,00 EUR pro Std.,
jedoch max. 10 Std.


§ 8 Inkrafttreten
Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.